Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltend für Aufträge im Bereich Sanierung, Montage von Fertigbauteilen, Gebäudeautomation und Energiemanagement.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen M&M Gebäudewerk GbR (nachfolgend „M&M Gebäudewerk“ oder „wir“) und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern über Leistungen aus den Bereichen Sanierung (Trockenbau, Bodenbeläge, Innenausbau, Instandsetzungen), Montage genormter Baufertigteile (Fenster, Türen, Zargen, Küchen, Möbel, Regalsysteme, Carports), softwareseitige Gebäudeautomation und Energiemanagement sowie Projektleitung bei der Koordination weiterer Gewerke. Sie gelten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich unterschieden wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Vertragsschluss und Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch beiderseits unterzeichneten Auftrag bzw. Werkvertrag, durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung oder durch Zahlung der im Angebot ausgewiesenen Anzahlung zustande. Mit Eingang der vereinbarten Anzahlung gilt unser Angebot als verbindlich angenommen; einer weiteren schriftlichen Auftragsbestätigung bedarf es in diesem Fall nicht (siehe auch Abschnitt 4). Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail); mündliche Nebenabreden ohne anschließende schriftliche Bestätigung sind nicht Vertragsbestandteil.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag. Wir erbringen eigene Leistungen ausschließlich innerhalb unseres fachlich und handwerksrechtlich abgedeckten Bereichs. Für Gewerke außerhalb dieses Bereichs – etwa Gas, Wasser und Heizung – koordinieren wir qualifizierte Partnerunternehmen (Abschnitt 7). Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, insbesondere: Baustelleneinrichtung im größeren Umfang, Entsorgung von Bauschutt über haushaltsübliche Mengen hinaus sowie Genehmigungen und Anmeldungen, die nicht ausdrücklich als unsere Leistung vereinbart wurden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot genannten Preise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Material wird, sofern nicht anders vereinbart, mit einem im Angebot ausgewiesenen Aufschlag kalkuliert.
Anzahlung auf das Material. Im Regelfall wird die Zahlung der im Angebot ausgewiesenen Materialkosten vor Beginn der Ausführung fällig, da wir individuell bestellte oder nicht standardmäßig vorrätige Bauteile (z. B. Fenster, Türen und Beschläge) erst nach Zahlungseingang beschaffen. Mit Zahlung dieser Anzahlung gilt unser Angebot als angenommen; einer gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung bedarf es hierfür nicht (siehe Abschnitt 2).
Abschlagszahlungen bei mehrtägigen Einsätzen. Erstreckt sich die Ausführung über mehrere Tage, vereinbaren wir branchenüblich Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Teilleistungen (in Anlehnung an § 632a BGB). Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, gilt folgender Zahlungsplan:
- Anzahlung in Höhe der kalkulierten Materialkosten – fällig vor Beginn der Ausführung (siehe oben),
- Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der verbleibenden (Arbeits-)Vergütung – fällig mit Beginn der Ausführung vor Ort,
- Restzahlung – fällig nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme.
Rechnungen sind, soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins (§ 288 BGB).
5. Ausführungstermine
Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht im Angebot oder Auftrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, witterungsbedingter Einschränkungen, Lieferengpässen bei Vorlieferanten, behördlicher Auflagen oder Verzögerungen bei eingebundenen Partnerunternehmen (Abschnitt 7) haben wir nicht zu vertreten; in diesen Fällen verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Wir informieren den Auftraggeber in solchen Fällen zeitnah und stimmen einen neuen Termin ab.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle bzw. das Objekt zum vereinbarten Termin zugänglich ist, und stellt uns rechtzeitig erforderliche Unterlagen (z. B. vorhandene Baupläne), Informationen zu bekannten Besonderheiten (z. B. Lage von Leitungen) sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, können angemessen in Rechnung gestellt werden.
7. Einbindung von Partnerunternehmen
Für Gewerke außerhalb unseres eigenen, zulassungsrechtlich abgedeckten Leistungsbereichs arbeiten wir mit qualifizierten Partnerunternehmen zusammen (unter anderem für Gas, Wasser und Heizung) und übernehmen insoweit die Koordination und Terminabstimmung. Leistungen der Partnerunternehmen werden von diesen in eigener fachlicher Verantwortung erbracht; Gewährleistungsansprüche hierfür richten sich in erster Linie gegen das jeweilige Partnerunternehmen. Soweit rechtlich möglich, unterstützen wir den Auftraggeber bei der Geltendmachung entsprechender Ansprüche. Für die Auswahl und die ordnungsgemäße Koordination der Partnerunternehmen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Abnahme
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung erfolgt, soweit nach Art des Auftrags eine förmliche Abnahme sinnvoll ist, eine gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber. Erkennbare Mängel sind hierbei möglichst zu dokumentieren. Eine Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich nutzt (z. B. Nutzung der montierten Fenster und Türen), ohne innerhalb einer angemessenen Frist Mängel zu rügen, sofern er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
9. Gewährleistung und Mängelanzeige
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), insbesondere die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 634a BGB. Diese werden durch diese AGB gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht verkürzt. Mängel sind uns nach Entdeckung unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, damit wir Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung erhalten. Für Bauteile und Komponenten Dritter (z. B. Fenster, Türen, Beschläge) gelten ergänzend die Herstellergarantien; wir unterstützen den Auftraggeber bei deren Geltendmachung.
Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, zunächst nachzubessern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
10. Haftung
Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben.
11. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Materialien und Bauteile bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der jeweiligen Forderung unser Eigentum. Dies gilt unabhängig vom Einbau, soweit eine Trennung ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Substanzverlust möglich ist.
12. Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen. In diesem Fall behalten wir gemäß § 648 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Bereits bestellte, individuell für den Auftrag beschaffte Materialien (z. B. konfektionierte Fenster oder Türen) werden dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt, sofern eine anderweitige Verwendung nicht zumutbar möglich ist.
13. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung finden sich in unserer Datenschutzerklärung.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis [zuständiges Gericht, z. B. Amtsgericht/Landgericht Eutin bzw. Lübeck einfügen]. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 09/2026